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(gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung vom 09.10.1993)
§1 Name und Sitz des Vereins
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Der Verein führt den Namen „Theaterfreunde Malgersdorf"
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Sitz des Vereins ist Malgersdorf
§2 Vereinszweck
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Der Verein verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung
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Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Brauchtums im ländlichen Bereich.
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Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
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Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemässe Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
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Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
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Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§3 Erwerb der Mitgliedschaft
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Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
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Der Verein besteht aus:
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ordentlichen Mitgliedern
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Ehrenmitgliedern
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Personen, die sich im besonderen Maße Verdienste um den Verein erworben haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder. Die Beitragsleistung ist freiwillig.
§4 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
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Die Aufnahme ist schriftlich oder mündlich zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet die Vorstandschaft mit einfacher Stimmenmehrheit. Lehnt die Vorstandschaft die Aufnahme ab, so kann der Antragstelle Berufung zur Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig.
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Die Mitgliedschaft endet:
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durch Tod
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durch Austritt
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durch Ausschluss
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Die Austrittserklärung hat schriftlich oder mündlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen.
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Der Ausschluss erfolgt:
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wenn das Mitglied trotz erfolgter Mahnung mit der Bezahlung von zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist.
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bei groben oder wiederholten Verstössen gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins
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wegen unkameradschaftlichen Verhaltens innerhalb und ausserhalb des Vereinslebens.
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aus sonstigen schwerwiegenden, die Vereinsdisziplin berührenden Gründen.
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§5 Jahresbeitrag
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Die Höhe des Jahresbeitrags wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
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Der Beitrag ist jährlich zu zahlen.
§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
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Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
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Die Mitglieder sind verpflichtet:
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die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern
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das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln
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den Beitrag rechtzeitig zu entrichten
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§7 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§8 Organe des Vereins
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Der Vorstand
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Die Mitgliederversammlung
§9 Der Vorstand
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Der Vorstand besteht aus
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dem 1. Vorsitzenden
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dem 2. Vorsitzenden
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dem Kassier
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dem Schriftführer
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dem Zeugwart
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2 Beisitzern
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Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom 1. und 2. Vorsitzenden vertreten ( § 26 BGB ). Jeder von Ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis. Im Innenverhältnis ist die Vertretungsbefugnis des 2. Vorsitzenden auf den Fall der Verhinderung des 1. Vorsitzenden beschränkt.
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Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
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Der Kassier verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben.
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Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Eine Wiederwahl des Vorstandes ist zulässig.
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Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit muss binnen 3 Tagen eine erneute Sitzung einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Vorstandsmitglieder beschlussfähig ist. Der Vorstand fasst die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1.Vorsitzenden.
§10 Mitgliederversammlung
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Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
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Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr im 1. Halbjahr statt. Zu dieser Versammlung sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen schriftlich oder durch Zeitungsanzeige einzuladen.
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Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereint. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt.
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Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1.Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2.Vorsitzende, bei Verhinderung beider ein vom 1. Vorsitzenden bestimmt der Stellvertreter.
§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung
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die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
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die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstands, und Entlastung der Vorstandschaft
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Ernennung von Ehrenmitgliedern
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Beschlußfassung über Satzungsänderungen
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Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins.
§12 Beurkundung von Beschlüssen und Niederschriften
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Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und dem Schriftführer zu unterzeichnen
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Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§13 Satzungsänderung
Eine Änderung der Satzung kann nur die Mitgliederversammlung beschließen. Bei der Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragraphen der Satzung in der Tagesordnung mitzuteilen. Ein Beschluß, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von 3/4 der Stimmen.
§14 Vermögen
Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszwecks verwendet.
§15 Haftung
Der Verein haftet nicht für Sach- und Personenschäden, die bei Veranstaltungen des Vereins eintreten.
§16 Auflösung des Vereins
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Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung, wobei 3/4 der abgegebenen Stimmen für die Auflösung sein müssen.
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Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks ist das Vermögen für gemeinnützige Zwecke in der Gemeinde Malgersdorf zu verwenden.
Malgerdorf, den 09.10.1993
(von links) Vorsitzender Manfred Maierhofer, Ingrid Huber, Martin Weber, Brigitte Obermüller, Thomas Pangerl, Andreas Goldbrunner,
2. Vorsitzender Rudi Hufnagel, Sieglinde Kayser und Bürgermeister Franz-Josef Weber.
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Landauer Zeitung vom 22. Juli 2011
Impressum
Theaterfreunde Malgersdorf
Grillenberg 17
94436 Simbach
Telefon: 09954/1247
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Vertreten durch:
Vorstand Manfred Maierhofer